Sonntag, 15. April 2012

Ich habe zufälligerweise einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vorzuliegen, der das Psych KG entgegen der UN Behindertenrechtskonvention zementiert und psychiatrischer Willkür Tür und Tor öffnet. Einleitend legt der Entwurf im Untertitel 2 Behandlungsvertrag § 630c Absatz (2) fest, dass der Patient lediglich auf Nachfrage über Behandlungsfehler zu informieren sei und falls es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren des Patienten erforderlich sei. Gesundheitliche Gefahren sind bei einer Zwangseinweisung aber hundertprozentig zu erwarten. Wer danach keine posttraumatischen Belastungsstörungen hat, hatte sie vorher schon. Absatz (4) Punkt 1 und 2 sind danach nicht verwunderlich. Fakt ist andererseits, dass der Betroffene heute selbst anwaltsgestützt genauso wenig Chancen hat einer psychiatrischen Behandlung auszuweichen wie im Dritten Reich einer Deportation, bei der es bekanntermaßen auch keine vorherige Informationspflicht gab, wie es der Entwurf in Paragraph §630e zu den Aufklärungspflichten fortschreibt. Der Paragraph räumt zwar in Absatz (2) Punkt 2 ein, dass die Aufklärung rechtzeitig erfolgen muss, relativiert das aber in Absatz (3) Punkt 1 und 2 ebenfalls sofort wieder. Sogar die Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g) kann dem Betroffenen postum gemäß Absatz (1) verwehrt werden. Für eine Demokratie ist dieses Konstrukt erstaunlich. Mir verging jedenfalls die Lust weiterzulesen. Solange dieses Gesetz gilt, ist es riskant krankenversichert zu sein. Denn damit ist das Risiko einer Zwangsbehandlung in Deutschland erhöht. Unvergütet würde dich nicht mal ein Psychiater behandeln. Dann ergäbe sich vielleicht eine Haftunterbringung, die aber im Gegensatz zu der Psychiatrisierung nur kurzzeitig wäre.

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